Der TSV Schaalby ist 1957 aus dem damaligen Sportverein Kahleby-Moldenit hervorgegangen.

Mit über 600 Mitgliedern ist er der größte Verein in der Gemeinde Schaalby (ca. 1.600 Einwohner). Der Sportverein bietet den Mitgliedern die Möglichkeiten wie: Tischtennis, Fußball, Turnen für Kinder und Jugendliche, Aerobic für Jugendliche und Erwachsene, Gymnastik, Jazz-Dance für Kinder, Basketball, Skaten, Stepaerobic,  Einradfahren und einiges mehr an. Die Sportjugend des Vereins, mit dem Jugendausschuss ist sehr aktiv. Sie bietet Spielnachmittage im Jugendhaus an, auch werden die mehrtägigen Freizeiten über Himmelfahrt und in den Sommer- und Herbstferien von den Jugendlichen sehr gut angenommen. Alle Veranstaltungen werden durch ehrenamtliche Betreuer, Teamer etc. vorbereitet und durchgeführt.

 

Beiträge

Kinder

5,00 Euro / Monat

Erwachsene

7,00 Euro / Monat

Familienbeitrag

15,00 Euro / Monat

Fördernde Mitglieder

25,00 Euro / Jahr

 

Wie kann ich mich anmelden?

Ganz einfach. Das Anmeldeformular anklicken und ausfüllen, ausdrucken und im Original unterschreiben.

Die Anmeldung kann dann beim Spartenleiter oder Trainer abgegeben werden.

Nach dem Ausdruck sind die Daten nicht mehr verfügbar.

Hier geht es zum Anmeldeformular...

 

Satzung des Turn - und Spielvereins Schaalby e.V. ( TSV Schaalby )

§ 1
Name und Sitz                                                                                                                                                

Der Verein heißt Turn - und Spielverein Schaalby ( TSV Schaalby ). Er ist eine Gemeinschaft der Turner und Sportler der Gemeinde Schaalby und der Umgebung. Er hat seinen Sitz in Schaalby.

§ 2
Zweck                                                                                                                                                       

Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen, Sport und Spiel, um die Lebensfreude seiner Mitglieder und vor allem seiner Jugend zu heben und zu fördern. Die Jugend des Vereins ( Sportjugend ) ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige, selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendarbeit. Die Jugendgemeinschaft führt und verwaltet sich im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Vereins selbständig. Sie wird im Vorstand durch den von der Jugendgemeinschaft gewählten Jugendwart vertreten. Die Grundsätze für die Vereinsjugendarbeit sind in einer Jugendordnung festgelegt. Die Jugend des Vereins betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit, in der die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Der Verein lehnt alle Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art in seinen Reihen ab. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes `steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung, sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung.

§ 3
Rechtsform                                                                                                                                                   

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Erfüllung - und Gerichtsstand ist die Kreisstadt Schleswig. –VR 0092
 

§ 4
Mitgliedschaft                                                                                                                                                 

Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins zu fördern bereit ist, die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des von ihm gewählten Vorstandes anerkennt. Die Aufnahme erfolgt mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung und vorbehaltlicher Zustimmung durch den Vorstand. Bei Ablehnung ist Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5                                                                                                                                                                

Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

  •              Austritt eines Mitglieds
  •              Ausschluss aus dem Verein
  •              Tod eines Mitglieds
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Maßgeblich ist der Tag des Posteingangs beim Vorstand.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Ein jugendliches Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Jugendwart zustimmt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Überprüfung zu fordern, bei jugendlichen Ausgeschlossenen überprüft die Jugendversammlung. Diese Entscheidung ist dann endgültig. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung, Spielordnungen oder guten Sitten schuldig gemacht hat, oder trotz Aufforderung mit der Zahlung des Quartalbeitrages zweimal rückständig geblieben ist. Dabei wird vom Verein eine 14-tägige Zahlungsfrist gesetzt.

§ 6
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind :

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
     

§  7                                                                                                                                   

 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in allen Fragen, die den Verein betreffen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Turnhalle in Schaalby (Schulstraße) jedoch mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über :
     

o   Wahl der Vorstandsmitglieder a ) bis e ) gemäß § 10

o   Entgegennahme des Jahresberichtes

o   Genehmigung des Haushaltsplanes

o   Genehmigung des Rechnungsabschlusses

o   Entlastung des Vorstandes

o   Änderung der Satzung

o   Mitgliedsbeiträge werden über eine Beitragsordnung geregelt

o   Wahl von Kassenprüfern und Stellvertretern

o   Anträge zur Tagesordnung

  1. Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind so zu wählen, dass auf jeder Mitgliederversammlung nur ein Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt werden. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden a ) wenn ein Drittel der Mitglieder b ) wenn der Vorstandes beantragt. Sie ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder durch Aushang, jedoch mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
     

§ 8                                                                                                                                                     

Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Anträge sollten schriftlich und begründet sein. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
     
  3. Die Tagesordnung kann nachträglich nicht um einen Punkt mit dem Inhalt der Beratung und Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ergänzt werden.

§ 9                                                                                                                                             

Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei gleicher Stimmenzahl gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Eine Wahl muss schriftlich erfolgen, wenn ein Mitglied der Versammlung dies beantragt.
  5. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der vorhergehenden Diskussion und des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen werden.
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei unentschiedenem Ausgang der Stichwahl wird gelost. Die Auslosung wird vom Wahlleiter vorgenommen.
  7. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiter und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 10  

Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen :
     
      • a ) 1. Vorsitzender
      • b ) 2. Vorsitzender
      • c ) 1. Kassenwart
      • d ) 2. Kassenwart
      • e ) Schriftwart
      • f ) Jugendwart
         
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.-, 2. Vorsitzende und 1.Kassenwart, sie müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass jeweils 2 der oben genannten Personen gemeinsam handeln.
  3. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den geraden Jahren scheiden der 1. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der Schriftwart aus. In den folgenden Jahren scheiden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart aus. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Wählbar sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Abwesende Mitglieder können bei Zusage in den Vorstand gewählt werden, sonst gelten dieselben Bedingungen wie bei anwesenden Mitgliedern. Zur Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
  5. Mit Kündigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  6. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  8. Aufgaben des Vorstandes :
      • Entscheidung über Beitragsbefreiung einzelner Mitglieder
      • Aufstellung der Haushaltspläne

§ 11                                                                                                                                                        

Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus :
      • den Vorstandsmitgliedern
      • den Obleuten der Sparten
        Obleute sind in einer Spartenversammlung zu wählen, wenn die Sparte mind. 15 Mitglieder hat. Über diese Spartenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Ergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
      • Kassenprüfer
  2. Der erweiterte Vorstand tagt zwei mal im Jahr, darüber hinaus bei Bedarf. Die Sitzungen können mit den Vorstandssitzungen zusammenfallen.
  3. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  4. Es ist ein Protokoll vom Schriftwart zu führen.
     
  5. Die Einladung zu Sitzung muss mind.14 Tage vorher erfolgen.
  6. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt über folgende Punkte:
      • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
      • Erlass einer Geschäftsordnung
         

§ 12                                                                                                                                              

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 13                                                                                                                                                     

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vermögen, soweit vorhanden Sportgeräte und Einrichtungen, an die Gemeinde Schaalby die für den Zwecke das Vermögen, die Geräte und die sportlichen Einrichtungen für den gemeinnützigen sportlichen Gebrauch zu verwenden hat. Im Falle einer Neugründung eines Sportvereins in Schaalby sind die genannten Geräte und Einrichtungen dem neuen Verein durch die Gemeinde Schaalby zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, das der neue Verein ebenfalls durch das Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist. Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, zu deren Beschaffung bzw. Errichtung öffentliche Mittel der Jugendarbeit eingeflossen sind, werden an die Gemeinde Schaalby übertragen mit der Zweckbestimmung diese Werte ausschließlich für die Jugendarbeit in der Gemeinde Schaalby zur Verfügung zu stellen.

 

Die Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der TSV Schaalby vom 12.03.2007 in Kraft.