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Satzung des Turn - und Spielvereins Schaalby
e.V. ( TSV Schaalby )
§ 1
Name und
Sitz
Der Verein heißt Turn - und Spielverein Schaalby
( TSV Schaalby ). Er ist eine Gemeinschaft der
Turner und Sportler der Gemeinde Schaalby und
der Umgebung. Er hat seinen Sitz in Schaalby.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der
körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen,
Sport und Spiel, um die Lebensfreude seiner
Mitglieder und vor allem seiner Jugend zu heben
und zu fördern. Die Jugend des Vereins (
Sportjugend ) ist in der Jugendgemeinschaft
zusammengeschlossen. Sie bezweckt die
freiwillige, selbständige Übernahme und
Ausführung von Aufgaben der Jugendarbeit. Die
Jugendgemeinschaft führt und verwaltet sich im
Rahmen des Gesamtkonzeptes des Vereins
selbständig. Sie wird im Vorstand durch den von
der Jugendgemeinschaft gewählten Jugendwart
vertreten. Die Grundsätze für die
Vereinsjugendarbeit sind in einer Jugendordnung
festgelegt. Die Jugend des Vereins betreibt eine
den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit,
in der die zweckentsprechende und
wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
sichergestellt ist. Der Verein lehnt alle
Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer,
konfessioneller und wirtschaftlicher Art in
seinen Reihen ab. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes `steuerbegünstigte Zwecke` der
Abgabenordnung, sowohl nach der Satzung als auch
nach der tatsächlichen Geschäftsführung.
§ 3
Rechtsform
Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen. Erfüllung - und Gerichtsstand ist
die Kreisstadt Schleswig. –VR 0092
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den ordentlichen
Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
-
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder
werden, der die Ziele des Vereins zu fördern
bereit ist, die Bestimmungen dieser Satzung
und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des von ihm gewählten Vorstandes
anerkennt. Die Aufnahme erfolgt mit der
Unterzeichnung der Eintrittserklärung und
vorbehaltlicher Zustimmung durch den
Vorstand. Bei Ablehnung ist Berufung bei der
Mitgliederversammlung zulässig, die
endgültig entscheidet.
-
Förderndes Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören
will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die
Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern: Personen,
die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied
kann auch eine Person werden, die nicht
Mitglied des Vereins ist.
§
5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Austritt eines Mitglieds
-
Ausschluss aus dem Verein
-
Tod eines Mitglieds
-
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt ist nur zum Ende eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zulässig. Maßgeblich
ist der Tag des Posteingangs beim Vorstand.
-
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch
einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder
einfachen Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung. Ein jugendliches
Mitglied kann nur ausgeschlossen werden,
wenn der Jugendwart zustimmt. Der
Ausgeschlossene hat das Recht, bei der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine
Überprüfung zu fordern, bei jugendlichen
Ausgeschlossenen überprüft die
Jugendversammlung. Diese Entscheidung ist
dann endgültig. Ein Mitglied kann nur
ausgeschlossen werden, wenn es sich eines
groben Verstoßes gegen die Satzung,
Spielordnungen oder guten Sitten schuldig
gemacht hat, oder trotz Aufforderung mit der
Zahlung des Quartalbeitrages zweimal
rückständig geblieben ist. Dabei wird vom
Verein eine 14-tägige Zahlungsfrist gesetzt.
§ 6
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind :
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
der erweiterte Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig in allen Fragen, die den
Verein betreffen.
-
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich
statt und sollte im 1. Quartal durchgeführt
werden.
-
Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der
Turnhalle in Schaalby (Schulstraße) jedoch
mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
-
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt über :
o
Wahl der Vorstandsmitglieder a ) bis e ) gemäß §
10
o
Entgegennahme des Jahresberichtes
o
Genehmigung des Haushaltsplanes
o
Genehmigung des Rechnungsabschlusses
o
Entlastung des Vorstandes
o
Änderung der Satzung
o
Mitgliedsbeiträge werden über eine
Beitragsordnung geregelt
o
Wahl von Kassenprüfern und Stellvertretern
o
Anträge zur Tagesordnung
-
Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter
werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie sind so zu wählen, dass auf
jeder Mitgliederversammlung nur ein
Kassenprüfer und ein stellvertretender
Kassenprüfer gewählt werden. Eine
unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit
unvermutet zu prüfen.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden a ) wenn ein Drittel
der Mitglieder b ) wenn der Vorstandes
beantragt. Sie ist wie eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche
Mitteilung oder durch Aushang, jedoch
mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§
8
Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
-
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beantragen,
dass weitere Angelegenheiten auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Diese Anträge
sollten schriftlich und begründet sein. Der
Versammlungsleiter hat vor Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
-
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die auf der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines
Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmen erforderlich.
-
Die Tagesordnung kann nachträglich nicht um
einen Punkt mit dem Inhalt der Beratung und
Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung ergänzt werden.
§
9
Beschlussfassung
-
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von
dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
-
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen
werden nicht berücksichtigt. Bei gleicher
Stimmenzahl gilt ein Antrag als abgelehnt.
-
Eine Wahl muss schriftlich erfolgen, wenn
ein Mitglied der Versammlung dies beantragt.
-
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer der vorhergehenden Diskussion und
des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen
werden.
-
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, welche die höchste
Stimmenzahl erreicht haben. Bei
unentschiedenem Ausgang der Stichwahl wird
gelost. Die Auslosung wird vom Wahlleiter
vorgenommen.
-
Abstimmungen sind grundsätzlich offen
durchzuführen.
-
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen
erforderlich.
-
Über die Beschlüsse führt der Schriftführer
ein Protokoll, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, die Namen des
Versammlungsleiter und des Schriftführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.
§ 10
Vereinsvorstand
-
Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt
zusammen :
-
a ) 1. Vorsitzender
-
b ) 2. Vorsitzender
-
c ) 1. Kassenwart
-
d ) 2. Kassenwart
-
e ) Schriftwart
-
f ) Jugendwart
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.-,
2. Vorsitzende und 1.Kassenwart, sie müssen
uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Die
Vertretung erfolgt in der Weise, dass
jeweils 2 der oben genannten Personen
gemeinsam handeln.
-
Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 2
Jahren gewählt. In den geraden Jahren
scheiden der 1. Vorsitzende, der 2.
Kassenwart und der Schriftwart aus. In den
folgenden Jahren scheiden der 2. Vorsitzende
und der Kassenwart aus. Wiederwahl ist
zulässig.
-
Wählbar sind alle anwesenden ordentlichen
Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet
haben. Abwesende Mitglieder können bei
Zusage in den Vorstand gewählt werden, sonst
gelten dieselben Bedingungen wie bei
anwesenden Mitgliedern. Zur Wahl genügt
einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang
erforderlich.
-
Mit Kündigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt im Vorstand.
-
Der Vorstand tagt mindestens einmal im
Quartal. Über die Sitzung ist ein Protokoll
zu führen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des 2.
Vorsitzenden.
-
Aufgaben des Vorstandes :
-
Entscheidung über Beitragsbefreiung
einzelner Mitglieder
-
Aufstellung der Haushaltspläne
§
11
Erweiterter Vorstand
-
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen
aus :
-
den Vorstandsmitgliedern
-
den Obleuten der Sparten
Obleute sind in einer
Spartenversammlung zu wählen, wenn
die Sparte mind. 15 Mitglieder hat.
Über diese Spartenversammlung ist
ein Protokoll zu führen. Das
Ergebnis ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
-
Kassenprüfer
-
Der erweiterte Vorstand tagt zwei mal im
Jahr, darüber hinaus bei Bedarf. Die
Sitzungen können mit den Vorstandssitzungen
zusammenfallen.
-
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
-
Es ist ein Protokoll vom Schriftwart zu
führen.
-
Die Einladung zu Sitzung muss mind.14 Tage
vorher erfolgen.
-
Der erweiterte Vorstand berät und beschließt
über folgende Punkte:
-
Vorbereitung der
Mitgliederversammlung
-
Erlass einer Geschäftsordnung
§
12
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Tätigkeit im Vorstand ist
ehrenamtlich.
§
13
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt
das Vermögen, soweit vorhanden Sportgeräte und
Einrichtungen, an die Gemeinde Schaalby die für
den Zwecke das Vermögen, die Geräte und die
sportlichen Einrichtungen für den gemeinnützigen
sportlichen Gebrauch zu verwenden hat. Im Falle
einer Neugründung eines Sportvereins in Schaalby
sind die genannten Geräte und Einrichtungen dem
neuen Verein durch die Gemeinde Schaalby zur
Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, das der
neue Verein ebenfalls durch das Finanzamt als
steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist.
Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, zu
deren Beschaffung bzw. Errichtung öffentliche
Mittel der Jugendarbeit eingeflossen sind,
werden an die Gemeinde Schaalby übertragen mit
der Zweckbestimmung diese Werte ausschließlich
für die Jugendarbeit in der Gemeinde Schaalby
zur Verfügung zu stellen.
Die Satzung tritt gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung der TSV Schaalby vom
12.03.2007 in Kraft. |